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Schiedsamt Brombachtal


Allgemeine Informationen

Schlichtung oder Gericht?
Streit im Haus, eine Ohrfeige in der Kneipe, das Laub und Obst aus dem Nachbarsgarten, die geöffnete Post … Es gibt viele Streitigkeiten, bei denen Sie zur Durchsetzung des eigenen Rechts nicht zur Polizei oder zu einem Gericht gehen müssen.
 
Oft bringt die Vermittlung durch eine Schiedsperson schon die Lösung in einem Konflikt. Bei bestimmten Straftaten sollten Sie die Schiedsfrau oder den Schiedsmann einschalten, bevor Sie einen Gang zum Gericht erwägen. In vielen Streitigkeiten von Bürgerinnen und Bürgern untereinander ist ein Schlichtungsversuch sogar zwingend.
 
Falls Sie also in eine Auseinandersetzung verwickelt werden, deren Schlichtung zu den Aufgaben eines Schiedsamtes gehört, sollten Sie sich vertrauensvoll an eine Schiedsfrau oder an einen Schiedsmann wenden. Sie werden sicherlich einen Weg wissen, wie sich eine Einigung kostengünstig ohne Gericht und Papierkrieg zur beiderseitigen Zufriedenheit erreichen lässt.
 
Was können Sie erwarten?
Sie klären mit dem Schiedsmann ihr Problem. Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat einen Eid geleistet, der ihn verpflichtet, unparteiisch tätig zu sein. Er ist kein Jurist, und es wird kein Urteil gesprochen. Man versucht mit dem Antragsgegner eine einvernehmliche Lösung des Problems zu finden. Der Schiedsmann wird für diese Tätigkeit regelmäßig geschult und ausgebildet. Er unterliegt einer ständigen Aufsicht und Qualitätskontrolle durch das zuständige Amtsgericht.
 
Das Verfahren beim Schiedsamt ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag, der den Namen und die Anschrift der Parteien, sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält. Er kann der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder von ihr mündlich zu Protokoll gegeben werden. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben Sie ohne ausreichende Entschuldigung weg, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld verhängen. Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben Gelegenheit sich auszusprechen. Die Schiedsperson nimmt sich genügend Zeit, hört genau zu und versucht die bestehenden Spannungen abzubauen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich geschlossen, den beide Parteien unterschreiben. Dadurch ist der Vergleich rechtswirksam. Dieses unkomplizierte Verfahren hat durch kurze Verfahrenszeit große Vorteile gegenüber den gerichtlichen Prozessen.
 
Das Motto der Schiedspersonen lautet: „Schlichten statt Richten“, so spart ein Schlichtungsversuch Zeit und Nerven, ist kostengünstig und da vor dem Schiedsamt keine Partei „gewinnt“ oder „verliert“, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Frieden von Dauer ist.
 
Wann muss ein Schiedsverfahren erfolgen?
In bestimmten Privatklagedelikten ist ein Schiedsverfahren dem Gerichtsverfahren, obligatorisch vorgeschaltet. Das bedeutet, dass bei
·         Beleidigung
·         Körperverletzung
·         Sachbeschädigung
·         Hausfriedensbruch
·         Bedrohung
 
erst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt unternommen werden muss, bevor die Sache vor das Gericht gebracht werden kann.
 
Bei Zivilstreitigkeiten ist eine obligatorische Vorschaltung des Schiedsverfahrens bei folgenden Rechtsstreitigkeiten durchzuführen:
·         Streitigkeiten auf dem Gebiet des Nachbarrechts
·         bei in § 906 BGB geregelten Einwirkungen vom Nachbargrundstück, denkbar sind hier Streitigkeiten aufgrund von Störungen durch Tiere, aufgrund von Geräuschen und Geruchsbelästigung vom Nachbarn ausgehend.
·         des in § 910 BGB geregelten Überwuchses oder Überhang
·         des in § 911 BGB geregelten Hinüberfalls oder überhängende Früchte
·         eines Grenzbaumes oder Grenzstrauches nach § 923 BGB
·         bei Verletzung der persönlichen Ehre, soweit nicht in Presse und Rundfunk begangen.
 
Was ist zu tun?
Die geschädigte Person stellt beim Schiedsamt einen Antrag auf Anberaumung einer Schlichtungsverhandlung. Dabei ist ein Kostenvorschuss in Höhe von 70,00 Euro zu entrichten.
 
Ergebnis der Verhandlung
a) Einigung
Wenn sich die Parteien in der Verhandlung einigen, wird der Vergleich in einem Protokoll festgehalten, das von den Parteien unterschrieben wird. Da dieser Vergleich 30 Jahre lang vollstreckbar ist, bedeutet das: Erfüllt eine Partei die vereinbarten Auflagen nicht, so kann die andere Partei mit einer Ausfertigung des Protokolls die Zwangsvollstreckung betreiben. Der Vergleich beinhaltet in der Regel auch die Vereinbarung der Parteien über die Bezahlung der Kosten des Verfahrens.
b) keine Einigung
Einigen sich die Parteien nicht, so bekommt die antragstellende Partei eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtversuches, mit der sie bei Klageerhebung vor Gericht dessen Durchführung nachweisen kann.
 
Wie hoch sind die Verfahrenskosten?
a) Gebühren
1.      Verfahrensgebühr                                                                                        € 20,00
2.      Vergleichsgebühr                                                                                         € 30,00
3.      Erhöhte Gebühr                                                                                           € 50,00
b) Auslagen
1.      Dokumentenpauschale (Schreibauslagen) je angefangene Seite              €   0,50
2.      notwendige bare Auslagen – Entgelte für Porto-, Telefon- und Faxkosten
3.      Vergütung der Dolmetscherin / des Dolmetschers
 
Weitere Fragen?
Weitere Informationen erhalten Sie auch im Internet unter www.schiedsamt.de oder www.bds-darmstadt.de.
 
Schiedspersonen der Gemeinde Brombachtal:
Wilhelm Meier-Aschpalt    Tel.:        06063 / 8269755
Rainer Müller                    Tel.:         06063 / 1099

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